Änderung § 3 AZR-Gesetz vom 12.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 7a G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeiner Inhalt


(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2a,

(Text neue Fassung)

3. die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2b,

4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

5a. das Lichtbild,

6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,



7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 sowie Absatz 2b bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5.

(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2. Größe und Augenfarbe,

3. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

4. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

5. der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,

6. die Anschrift im Bundesgebiet,

7. die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,

8. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

9. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,

10. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

10a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

11. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:

1. Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

2. Sprachkenntnisse,

3. Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

(3a) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Nummer 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49 Absatz 5 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt wurden, werden zusätzlich gespeichert:

1. Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2. Größe und Augenfarbe,

3. die Anschrift im Bundesgebiet,

4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5. das zuständige Bundesland und die zuständige Ausländerbehörde.

(3b) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2a werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Fingerabdrücke und die dazugehörigen Referenznummern gespeichert.

vorherige Änderung

 


(3c) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2b werden zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 die Dokumente gespeichert, die nach Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung zur Fortführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erforderlich sind.

(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:

1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2. AZR-Nummer,

3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3,

4. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,

7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,

8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5.






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