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Änderung § 18d AZR-Gesetz vom 01.11.2022

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§ 18d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 18d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter


An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. AKN-Nummer,

(Text neue Fassung)

2. die ausländische Personenidentitätsnummer,

3. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4. Angaben zum Asylverfahren,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Anschrift im Bundesgebiet,



5. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

6. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,

vorherige Änderung

8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,



8. das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stelle, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

9a. die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,

10. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.



(heute geltende Fassung)