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Änderung § 17a AZR-Gesetz vom 16.05.2024

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

(Text alte Fassung)

3. frühere Namen,

4.
Aliaspersonalien,

5.
Angaben zum Ausweispapier,

5a.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

(Text neue Fassung)

3. Aliaspersonalien,

4.
Angaben zum Ausweispapier,

5.
die ausländische Personenidentitätsnummer,

6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.



(heute geltende Fassung)