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Änderung § 17a AZR-Gesetz vom 01.11.2022

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§ 17a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
§ 17a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen


An die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. frühere Namen,

4. Aliaspersonalien,

5. Angaben zum Ausweispapier,

(Text alte Fassung)

6. die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

(Text neue Fassung)

5a. die ausländische Personenidentitätsnummer,

6. das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer
ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes,

7. Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3, 7, 7a und 12.



(heute geltende Fassung)