Änderung § 19 AZR-Gesetz vom 26.11.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 AZR-Gesetz, alle Änderungen durch Artikel 5 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie des AZRG

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden


(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

1. Asylantrag,

2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

(Text alte Fassung)

3. Zurückweisung oder Zurückschiebung,

(Text neue Fassung)

3. Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,

4. Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,

5. Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,

6. Aus- oder Durchlieferung,

7. Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,

8. Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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