Änderung § 18c AZR-Gesetz vom 05.02.2016

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§ 18c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 18c n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden


vorherige Änderung

 


An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2. AKN-Nummer,

3. die Anschrift im Bundesgebiet,

4. freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5. begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

6. die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

7. die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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