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Änderung § 14 AZR-Gesetz vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen


(1) An alle öffentlichen Stellen werden auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

1. Grundpersonalien,

(Text alte Fassung)

2. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

3.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

4.
Übermittlungssperren.

(Text neue Fassung)

2. Lichtbild,

3.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

4.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

5.
Übermittlungssperren.

(2) Frühere Namen werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll.



 (keine frühere Fassung vorhanden)