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Synopse aller Änderungen des AZR-Gesetz am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 14 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AZRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Registerbehörde und Zweck des Registers
    § 1 Registerbehörde, Bestandteile des Registers, Zweck des Registers
Kapitel 2 Allgemeiner Datenbestand des Registers
    Abschnitt 1 Anlaß der Speicherung, Inhalt
       § 2 Anlaß der Speicherung
       § 3 Allgemeiner Inhalt
       § 4 Übermittlungssperren
       § 5 Suchvermerke
    Abschnitt 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde, Verantwortlichkeiten, Aufzeichnungspflicht
       § 6 Übermittelnde Stellen, Inhalt der Datenübermittlung
       § 7 Übermittlung und Veränderung von Daten im Wege der Direkteingabe
       § 8 Verantwortung für den Registerinhalt, Datenpflege
       § 9 Aufzeichnungspflicht bei Speicherung
    Abschnitt 3 Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden
       Unterabschnitt 1 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
          § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
          § 11 Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten
          § 12 Gruppenauskunft
          § 13 Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
          § 14 Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
          § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
          § 16 Datenübermittlung an Gerichte
          § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
          § 17a Datenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
          § 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
          § 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
          § 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
          § 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
          § 18d Datenübermittlung an die Jugendämter
          § 18e Datenübermittlung an die Meldebehörden
          § 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
          § 18g Datenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
          § 19 Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
          § 20 Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
          § 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
          § 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
          § 22 Abruf im automatisierten Verfahren
          § 23 Statistische Aufbereitung der Daten
          § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
          § 24 Planungsdaten
          § 24a Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
       Unterabschnitt 2 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 25 Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
          § 26 Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
          § 27 Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
Kapitel 3 Visadatei
    § 28 Anlaß der Speicherung
    § 29 Inhalt
    § 30 Übermittelnde Stellen
    § 31 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung
    § 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden
    § 33 Abruf im automatisierten Verfahren
Kapitel 4 Rechte der betroffenen Person
    § 34 Auskunft an die betroffene Person
    § 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle
Kapitel 5 Berichtigung von Daten, Löschung von Daten und Einschränkung der Verarbeitung
    § 35 Berichtigung
    § 36 Löschung
    § 37 Einschränkung der Verarbeitung
    § 38 Unterrichtung beteiligter Stellen
Kapitel 6 Weitere Behörden
    § 39 Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 Schlußvorschriften
    § 40 Rechtsverordnungen
    § 41 Verwaltungsvorschriften
    § 42 Strafvorschriften
    § 43 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17b (neu)




§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1. abweichende Namensschreibweisen,

2. andere Namen,

3. frühere Namen,

4. Aliaspersonalien und

5. Angaben zum Ausweispapier.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Abruf im automatisierten Verfahren


(1) 1 Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:

1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,

3a. die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,

3b. die Polizei beim Deutschen Bundestag,

4. sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,

5. die Staatsanwaltschaften,

5a. die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

5b. das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,

6. das Zollkriminalamt,

7. die Behörden der Zollverwaltung,

7a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,

8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8a. die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,

8b. die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,

8c. die Jugendämter,

8d. die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,

8e. die Träger der Deutschen Rentenversicherung,

9. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,

10. das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.

2 Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. 3 Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

(2) 1 Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. 2 § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) 1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. 2 Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. 3 Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden


(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:

1. die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,

2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

3. das Bundeskriminalamt,

4. die Landeskriminalämter,

5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,

6. die Ausländerbehörden,

7. die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,

8. die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,

9. die Gerichte und Staatsanwaltschaften,

10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,

11. die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,

vorherige Änderung

12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.



12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,

13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.


(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.