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Artikel 14 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des AZR-Gesetzes


Artikel 14 ändert mWv. 28. Dezember 2022 AZRG § 17b (neu), § 22, § 32

Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt:

§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung".

2.
Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:

§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen,

2.
andere Namen,

3.
frühere Namen,

4.
Aliaspersonalien und

5.
Angaben zum Ausweispapier."

3.
Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,".

4.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."