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Änderung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15.06.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Überleitungsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz "und Professor" zu führen.

(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine neue Personalvertretung nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Personalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bauverwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Hauptpersonalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehindertenvertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.

(Text neue Fassung)

(1) Leiter des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung wird der Präsident der Bundesbaudirektion. Stellvertretender Leiter wird der Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung; dieser ist berechtigt, neben seiner neuen Amtsbezeichnung den Zusatz 'und Professor' zu führen.

(2) (aufgehoben)

(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam wahr.

(4) Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes und der obersten Bundesbehörden in dem vom Internationalen Städtebaulichen Ideenwettbewerb Spreebogen erfaßten Bereich in Berlin sind der Bundesbaugesellschaft Berlin mbH übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)