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§ 15 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVfG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 317-1 Verfahren in Landwirtschaftssachen
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§ 15



(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.

(3) Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(4) Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.

(5) Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.





 

Frühere Fassungen von § 15 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 43 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LwVfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwVfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 43 FGG-RG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 11 wird aufgehoben. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...