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Artikel 5 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 LwVfG § 17

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 17 Satz 2 wird die Angabe „Einheitswert oder den Wirtschaftswert" durch die Angabe „Grundsteuerwert" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 ElPräsBeurkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElPräsBeurkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 ElPräsBeurkG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 29. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in ...