Änderung § 48 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.07.2008

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§ 48 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10a G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

(Text alte Fassung)

(2) § 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, bei nicht verkündeten Entscheidungen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung beginnt.

(Text neue Fassung)

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, bei nicht verkündeten Entscheidungen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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