Änderung § 11 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 11


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und die Ablehnung der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach diesem Abschnitt für Richter und ehrenamtliche Richter sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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