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Synopse aller Änderungen des Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 43 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwVfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und die Ablehnung der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach diesem Abschnitt für Richter und ehrenamtliche Richter sinngemäß.



(aufgehoben)

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen.



(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die Beteiligten zu laden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Anordnung, daß ein Beteiligter persönlich zu erscheinen hat, gelten die Vorschriften des § 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

(4)
Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(5)
Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.

(6)
Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.



(3) Bei einer Beweisaufnahme sind die § 279 Abs. 2, §§ 357, 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(4)
Über das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten.

(5)
Die Vorschriften der §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung über die Niederschrift gelten sinngemäß.

§ 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht kann für die Zeit bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vorläufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der vorläufigen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

(2) Gegen vorläufige Anordnungen findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt, so kann nur das Rechtsmittelgericht die vorläufige Anordnung ändern oder aufheben oder eine neue vorläufige Anordnung erlassen.




Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20


(1) Das Gericht kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter über

1. die Ausschließung oder die Ablehnung der Gerichtspersonen,

2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

3. die Abgabe einer Sache wegen Unzuständigkeit,

4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines Rechtsmittels,

5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeugnisses,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht zulassen,



6. die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Änderung der Bewilligung sowie die Versagung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung mit der Begründung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht zulassen,

6a. die Ernennung des Sachverständigen nach § 585b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, soweit es sich nicht um die Entscheidung in der Hauptsache handelt,

8. die Kosten, wenn die Hauptsache erledigt ist,

entscheiden.

(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amtsgericht vor dem Vorsitzenden, beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter geschlossen werden; die Zuziehung ehrenamtlicher Richter ist nicht erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 21, 22 und 30 keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.



(3) Die Länder können bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter erfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die Kraftloserklärung eines Erbscheins.

§ 21


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.

(2) In der Hauptsache erlassene Beschlüsse sind zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren. Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung.




(aufgehoben)

§ 22


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.

(2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder wenn die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird; dies gilt nicht, wenn die Anschließung vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist.




(aufgehoben)

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit oder seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.

(2) Die Einrede, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet sei, darf ein Beteiligter, der sich im ersten Rechtszuge zur Hauptsache eingelassen hat, nur geltend machen, wenn er glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, sie im ersten Rechtszuge vorzubringen; eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen findet nicht statt.




(aufgehoben)

§ 24


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde statt,

1. wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des früheren Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht, oder

2. soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

(3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, findet ein Rechtsmittel nicht statt.




(aufgehoben)

§ 25


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.



(aufgehoben)

§ 26


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.

(2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerdeschrift ist den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und ihrer Begründung soll die für die Zustellung an die übrigen Beteiligten erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.

(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.




(aufgehoben)

§ 27


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Vorschriften der §§ 546, 547, 552 Abs. 1, §§ 559, 561 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15 Abs. 1 nicht.




(aufgehoben)

§ 28


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat.

(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichen der Beschwerdeanschlußschrift beim Bundesgerichtshof. Die Anschlußbeschwerde muß in der Anschlußschrift begründet werden. § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4, § 27 gelten sinngemäß.




(aufgehoben)

§ 29


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Verfahren des Bundesgerichtshofes müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.



(aufgehoben)

§ 31


vorherige Änderung nächste Änderung

Aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen findet, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.



(aufgehoben)

§ 32


(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages ist die nach Landesrecht zuständige Behörde, in den Verfahren wegen Genehmigung einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung die Genehmigungsbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie nach § 24 zulässig ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.



(2) Soweit nach Absatz 1 die Landwirtschaftsbehörde oder die Genehmigungsbehörde zu hören ist, sind ihr die Entscheidungen in der Hauptsache bekannt zu geben. Die der Landwirtschaftsbehörde oder Genehmigungsbehörde übergeordnete Behörde ist insoweit berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.

(3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Organisationen als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretungen gelten.



§ 48


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten des § 1 Nr. 1a findet die Zivilprozeßordnung Anwendung. Jedoch treten die §§ 10 und 20 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes an die Stelle der entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung; § 315 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter nicht bedarf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, bei nicht verkündeten Entscheidungen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Zustellung beginnt.



(2) Die §§ 13 und 19 dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen. Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 52


vorherige Änderung

(1) Durch die Gesetzgebung eines Landes, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die Entscheidung der Rechtsbeschwerden in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Verhandlung und Entscheidung der Revisionen und Rechtsbeschwerden in streitigen Landwirtschaftssachen einem obersten Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften über den Bundesgerichtshof.

(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden auf Verfahren, in denen für die Entscheidung Bundesrecht in Betracht kommt, es sei denn, daß es sich im wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den Landesgesetzen enthalten sind.

(3) Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei dem obersten Landesgericht einzulegen. Dieses entscheidet endgültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtsbeschwerde. § 26 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Entscheidung des obersten Landesgerichts ist auch für den Bundesgerichtshof bindend. Erklärt es sich für unzuständig, weil der Bundesgerichtshof zuständig sei, so sind diesem die Akten zu übersenden. Wird der Beschluss des obersten Landesgerichts, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird, dem Beschwerdeführer erst nach Beginn der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zugestellt, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses der Lauf dieser Frist von neuem.

(4) In streitigen Landwirtschaftssachen gilt § 7 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung. Der Bundesgerichtshof kann über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde, den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision oder die Rechtsbeschwerde im Falle des § 574 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden.

(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechtsbeschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird, gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches oberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt ferner in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandesgerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat, ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein.




(aufgehoben)