Änderung § 21 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

(1) Das Gericht entscheidet durch begründeten Beschluß.

(2) In der Hauptsache erlassene Beschlüsse sind zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren. Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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