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Änderung § 23 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 23


(Text alte Fassung)

(1) Eine Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit oder seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.

(2) Die Einrede, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts begründet sei, darf ein Beteiligter, der sich im ersten Rechtszuge zur Hauptsache eingelassen hat, nur geltend machen, wenn er glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, sie im ersten Rechtszuge vorzubringen; eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen findet nicht statt.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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