§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(Text alte Fassung) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |