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Änderung § 28 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.09.2009

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(Text alte Fassung)

(1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat.

(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichen der Beschwerdeanschlußschrift beim Bundesgerichtshof. Die Anschlußbeschwerde muß in der Anschlußschrift begründet werden. § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4, § 27 gelten sinngemäß.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)