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Änderung § 12 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt als begründet, in dem der bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach der Abgabe Beklagter ist. § 167 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Wird in einem Rechtsstreit eine Angelegenheit des § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6 anhängig gemacht, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben. Absatz 1 Satz 2, 3 ist anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(3) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(Text neue Fassung)