§ 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 38 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 | |
(Text alte Fassung) In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie über die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land und die Festsetzung des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |