§ 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 | |
(Text alte Fassung) Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung während eines schwebenden Verfahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |