Änderung § 39 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 01.08.2013

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 39


(Text alte Fassung)

Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung während eines schwebenden Verfahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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