§ 43 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 43 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist. (2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |