Synopse aller Änderungen des Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 17 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LwVfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
(Textabschnitt unverändert)

§ 12


(1) Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt als begründet, in dem der bei dem für Landwirtschaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach der Abgabe Beklagter ist. § 167 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Wird in einem Rechtsstreit eine Angelegenheit des § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6 anhängig gemacht, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das für Landwirtschaftssachen zuständige Gericht abzugeben. Absatz 1 Satz 2, 3 ist anzuwenden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(Text neue Fassung)

 

§ 33


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die in diesem Abschnitt geregelten gerichtlichen Verfahren gilt die Kostenordnung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.



(aufgehoben)

§ 34


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.

(2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts wegen fest.




Über die Kosten ist zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.

§ 35


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften des Landpachtverkehrsgesetzes und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich der Geschäftswert

1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht;

2. im Falle des § 593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

a) soweit es sich um die Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach dem Wertunterschied zwischen den bisherigen und den neu beantragten Leistungen des Pächters, berechnet auf die Zeit, für die die Neufestsetzung beantragt wird, höchstens jedoch auf drei Jahre, und

b) soweit es sich nicht um eine Neufestsetzung der Leistungen des Pächters handelt, nach freiem Ermessen mit der Maßgabe, daß der Höchstwert 4.000 Euro beträgt;

3. in den Fällen des § 595 Abs. 6, des § 595a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes nach dem Wert der in dem Pachtvertrag vereinbarten Leistungen des Pächters während zweier Jahre; ist nach den Anträgen ein kürzerer Zeitraum Gegenstand des Verfahrens, so ist dieser maßgebend;

4. in den übrigen Fällen nach § 30 der Kostenordnung.

(2) Ergeht die Entscheidung nur für einen Teil des Pachtgegenstandes, so ist der Festsetzung des Geschäftswertes der entsprechende Teil der Leistungen des Pächters zugrundezulegen. Die Neufestsetzung der Pacht bleibt in diesem Fall außer Betracht, soweit über die Höhe kein Streit besteht.

(3) (weggefallen)

(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren wird je für das Verfahren im allgemeinen und für eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhoben

1. im Falle des § 8 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr;

2. in den übrigen Fällen das Doppelte der vollen Gebühr.

Stellt das Gericht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.

(5) (weggefallen)




(aufgehoben)

§ 36


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Werte, der für die Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das sich das Verfahren bezieht. Es wird die Hälfte der vollen Gebühr, bei Übergabeverträgen ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.

(2) In Verfahren auf Erteilung eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung oder auf Änderung oder Aufhebung einer Auflage (§ 22 Abs. 1, 4 des Grundstückverkehrsgesetzes) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.




(aufgehoben)

§ 36a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 18 Abs. 3 und § 19 der Kostenordnung. Es wird das Vierfache der vollen Gebühr erhoben.

(2) Endet das Verfahren ohne Zuweisung des Betriebes, so bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben.

(3) In Verfahren über Ansprüche nach § 17 sowie in Verfahren nach § 16 Abs. 3 Satz 4 des Grundstückverkehrsgesetzes bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.




(aufgehoben)

§ 37


vorherige Änderung nächste Änderung

In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht (§ 1 Nr. 3) gilt § 36 Abs. 1 sinngemäß.



(aufgehoben)

§ 38


vorherige Änderung nächste Änderung

In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen sowie über die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Land und die Festsetzung des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung (§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.



(aufgehoben)

§ 38a


vorherige Änderung nächste Änderung

In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vorschriften über Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammenhängen (§ 1 Nr. 6), bestimmt sich der Geschäftswert nach § 30 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr erhoben.



(aufgehoben)

§ 39


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläufigen Anordnung während eines schwebenden Verfahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.



(aufgehoben)

§ 40


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in den §§ 35 bis 39 bestimmten Gebührensätze auf das Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte.

(2) In Verfahren nach § 588 Abs. 4, § 590 Abs. 2, § 591 Abs. 2 und 3, §§ 593, 594d Abs. 2, § 595 Abs. 6 und § 595a Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Landpachtverkehrsgesetzes werden für das Verfahren über die Beschwerde Gebühren auch dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat.




(aufgehoben)

§ 41


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor der Gegner zur Äußerung aufgefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist oder wird ein Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Gebühr nur zur Hälfte erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Behörde und die Genehmigungsbehörde sowie die übergeordnete Behörde (§ 32 Abs. 2) und die Siedlungsbehörde sind nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift.



(aufgehoben)

§ 42


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.

(2) Die in § 41 Satz 2 bezeichneten Behörden sind von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.




Aus besonderen Gründen kann das Gericht anordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entscheidung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen.

§ 43


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist.

(2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben.




(aufgehoben)

§ 44


(1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei einem Verfahren, das von einer in § 41 Satz 2 genannten Behörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.



(2) Bei einem Verfahren, das von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, der Genehmigungsbehörde, der übergeordneten Behörde (§ 32 Absatz 2) oder der Siedlungsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.

§ 45


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.

(2) Die Vorschriften der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.




Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.

§ 47


vorherige Änderung

(1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen sind, sollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebührenfreiheit zusteht, auferlegt oder von einem solchen Beteiligten übernommen werden, sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben und erhobene zurückzuzahlen.




(aufgehoben)




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