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§ 27 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 27 Aufsichtsmaßnahmen



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:

1.
Verweis;

2.
Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.

Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.

(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld darf nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.

(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.

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Zitierungen von § 27 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
...  4. Abschnitt Aufsicht § 26 Aufsichtsbehörde § 27 Aufsichtsmaßnahmen § 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung ...