(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind:
- 1.
- Verweis;
- 2.
- Warnungsgeld bis zu fünftausend Euro.
Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden.
(2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; verh nur darf Warnungsgeldängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen.
(4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt.
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643