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§ 28 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung



Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widerrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen. § 20 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die einstweilige Berufsuntersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitierungen von § 28 SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... 26 Aufsichtsbehörde § 27 Aufsichtsmaßnahmen § 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung IV. Teil Zusatzversorgung im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
§ 4 SchfV Wiedereintragung
... Zeit, während der einem Bezirksschornsteinfegermeister die Berufsausübung nach § 28 des Schornsteinfegergesetzes einstweilig untersagt worden ist, ist auf die Wartezeit nicht ...