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§ 56c - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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§ 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane


§ 56c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vertreterversammlung ist für die ab 1. Januar 1994 beginnende Amtsperiode um fünf weitere Mitglieder aus der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und je zwei Stellvertreter, der Vorstand um ein weiteres Mitglied zu ergänzen, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt.

(2) Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung werden ohne Wahlhandlung aufgrund von Wahlvorschlägen der Bezirksschornsteinfegermeister, deren Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegt, gewählt. Auf das Wahlverfahren finden die ansonsten geltenden Wahlvorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Jedes Land in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bildet einen Wahlbereich. Der Wahlleiter fordert im Bundesanzeiger und in der Fachzeitung "Das Schornsteinfegerhandwerk" die Bezirksschornsteinfegermeister auf, Wahlvorschläge einzureichen und bestimmt gleichzeitig, bis zu welchem Tag und welcher Uhrzeit die Vorschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Werden in einem Wahlbereich mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, gilt diejenige Person als gewählt, auf die die meisten gültigen Vorschläge entfallen. Bei Gleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter in einer Sitzung des Wahlausschusses zieht.

(3) Das weitere Mitglied des Vorstands wird nach Ergänzung der Vertreterversammlung von den neu bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.

(4) Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. Oktober 1994 abzuschließen.



 

Zitierungen von § 56c SchfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56c SchfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 2 SchfNG Änderung des Schornsteinfegergesetzes (vom 02.04.2009)
... 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 56b Beiträge § 56c Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 56d Anwendungsbereich früherer ...