§ 2 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung | § 2 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Text alte Fassung) § 2 Kehrbezirke | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
(1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Überprüfungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. (2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden. |