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Änderung § 23 SchfG vom 29.11.2008

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§ 23 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 23 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.

(2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen.

(3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung.