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Änderung § 24 SchfG vom 29.11.2008

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§ 24 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung
§ 24 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Gebührenordnung


(Text alte Fassung)

(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über Gebühren und Auslagen des Bezirksschornsteinfegermeisters für durchgeführte Arbeiten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 zu erlassen.

(2) Die
Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10 und 12 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten
die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)