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Änderung § 19 SchfG vom 08.11.2006

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§ 19 SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:

1. Name und Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und, falls abweichend, des Betreibers,

2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,

3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,

4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und

5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:

1. Art und Standort der Feuerungsanlage,

2. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

4. die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung,

5. das Datum der Feuerstättenschau.

(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.

(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffentliche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)