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Synopse aller Änderungen des SchfG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 147 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchfG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
SchfG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 147 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Bewerbung


(1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über

1. die Führung der Bewerberliste;

2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingetragen werden dürfen, die die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind;

3. die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden;

4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen;

5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Bestellung


(1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer

1. in die Bewerberliste eingetragen ist;

2. durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nachweist, daß er gesundheitlich in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist.

Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Reihenfolge der Bestellung


(1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses oder zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird.

(3) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.



(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Probezeit


(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einem Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Aufgaben


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben:

1. Ausführung der durch die Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge;

2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten, Verbindungsstücke und Lüftungsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung, der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV oder den landesrechtlichen Bauordnungen auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau);

3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen vorgefundenen Mängel

a) an den Grundstückseigentümer, im Falle von Wohnungseigentum an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern die Einrichtung sich in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich an den Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat,

b) an die zuständige Behörde, wenn die Mängel nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind;

4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten, Verbindungsstücken und Lüftungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen auf ihre Feuersicherheit (§ 1 Abs. 2) in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen;

5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen;

6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht;

7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk;

8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen;

9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlußabnahmen nach Landesrecht;

10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes;

11. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Überwachung nach § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), in seiner jeweils geltenden Fassung übertragen worden ist;

12. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb heizungs- oder raumlufttechnischer oder der Versorgung mit Brauchwasser dienender Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinsparungsgesetzes übertragen worden ist.

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(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.



(2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Arbeiten dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nur übertragen werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Bundes zugelassen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem Bezirksschornsteinfegermeister andere Reinigungs-, Überprüfungs-, Meß- und sonstige Überwachungsarbeiten insbesondere zum Zweck der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit), zum Zweck des Umweltschutzes oder der rationellen Energieverwendung zu übertragen, soweit diese Arbeiten einen Bezug zum Aufgabengebiet des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 1 aufweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und Datenübermittlung


(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat in bezug auf eine Feuerungsanlage aufzuzeichnen:

1. Name und Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Betreibers oder

b) im Falle von Wohnungseigentum des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz und, falls die Feuerungsanlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers, den der Verwalter dem Bezirksschornsteinfegermeister auf Anforderung zu benennen hat, und, falls abweichend, des Betreibers,

2. Art der Anlage einschließlich ihrer technischen Daten und Angaben über ihren Betrieb und Standort der Anlage,

3. die Durchführung der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9, 10, 11, 12 und Abs. 2 vorgeschriebenen Arbeiten,

4. die von ihm festgestellten Mängel (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) und

5. die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für jedes Kalenderjahr ein Kehrbuch zu führen, in dem mindestens einzutragen sind:

1. Art und Standort der Feuerungsanlage,

2. die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

3. alle sonstigen gebührenpflichtigen Arbeiten und das Datum der Ausführung,

4. die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung,

5. das Datum der Feuerstättenschau.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung des Kehrbuches und über die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage an die zuständige Behörde und ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten aus seinen Aufzeichnungen an öffentliche Stellen übermitteln, soweit das für die Erfüllung seiner Aufgaben, die Bekämpfung der Luft-, Boden- und Gewässerverschmutzung, die rationelle Energieverwendung, die Bauaufsicht oder die Brandbekämpfung erforderlich ist. Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Erfolgt die Datenübermittlung auf Ersuchen, trägt die ersuchende Behörde die Kosten der Datenübermittlung.

(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf personenbezogene Daten an nicht-öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. Die Kosten der Datenübermittlung trägt die anfordernde nicht-öffentliche Stelle. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. Für andere Zwecke dürfen die übermittelten Daten mit Zustimmung der übermittelnden Stelle verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 zulässig wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Vertretung


(1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters.

§ 37 Vertreterversammlung


(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:

1. die Wahl des Vorstandes,

2. der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen,

3. die Abnahme der Jahresrechnung,

4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zu gewährenden Entschädigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zu treffen.



(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu treffen.

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Aufsicht


(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen.

(2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß.

(3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

vorherige Änderung

(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.



(5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt.