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2. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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II. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung
2. Abschnitt Erlöschen der Bestellung
§ 8 Erlöschensgründe
§ 9 Altersgrenze
§ 10 Versetzung in den Ruhestand
§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung

II. Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung

2. Abschnitt Erlöschen der Bestellung

§ 8 Erlöschensgründe


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch

1.
Rücknahme oder Widerruf (§ 11 Abs. 1 bis 3);

2.
Aufhebung der Bestellung (§ 11 Abs. 4);

3.
Versetzung in den Ruhestand (§ 10);

4.
Erreichen der Altersgrenze (§ 9);

5.
Tod.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens G. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 29. November 2008

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§ 9 Altersgrenze


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufes.

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§ 10 Versetzung in den Ruhestand


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Aufforderung durch die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind.

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§ 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat.

(2) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt;

2.
der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat.

(3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehrbezirkseinteilung geändert wird.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens G. v. 26. November 2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643 m.W.v. 29. November 2008



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