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3. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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III. Teil Ausübung des Berufes

3. Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren

§ 24 Gebührenordnung



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gelten die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder fort, die auf der Grundlage des § 24 in seiner vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden.




§ 25 Einziehung der Gebühren



(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig.

(2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind.

(4) Die Gebühr nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer oder im Falle von Wohnungseigentum von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tragen. Sie verjährt in drei Jahren. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer oder Wohnungseigentümer und Dritten sowie zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem einzelnen Wohnungseigentümer werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters durch Bescheid festgestellt und nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 oder der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner.