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4. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk
4. Abschnitt Sonstige Vorschriften
§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand
§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung
§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 48 Verjährung
§ 49 Rechtsweg

IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

4. Abschnitt Sonstige Vorschriften

§ 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand


§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder berufsfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen.

(2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind.

(3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld.

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§ 45 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung


§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat.

(2) Die für die Besetzung von Kehrbezirken zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Versorgungsanstalt den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des von ihr bestellten Bezirksschornsteinfegermeisters sowie Beginn und Ende der Bestellung. Gleiches gilt für den Namen und die Anschrift von Nutzungsberechtigten sowie den Beginn und das Ende der Nutzungszeit.

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§ 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen


§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Übertragungs- und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln.

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§ 47 Übergang von Schadenersatzansprüchen


§ 47 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadenersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

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§ 48 Verjährung


§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie die Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

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§ 49 Rechtsweg


§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



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