Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

4. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
|

V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluss- und sonstige Vorschriften

4. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 58 (gestrichen)





§ 59 Anwendung der Anlage I des Einigungsvertrages *)



(1) Die §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 lassen Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) unberührt.

(2) Die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe ist mit Ablauf des 31. Juli 1994 nicht mehr anzuwenden.

---
*)
Gemäß Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b bis e des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) gilt das Schornsteinfegergesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben:

"b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung

 
aa)
zur Eintragung in die Bewerberliste oder

bb)
zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister

bleibt bestehen.

c)
Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschornsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.

d)
Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.

e)
Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß § 13 Abs. 1 gehören auch

aa)
Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschornsteine,

bb)
Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen."


§ 60 (Inkrafttreten)