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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 14 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes



Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,

1.
die durch einen Dritten in einer Weise garantiert werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder

2.
für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete,

für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kreditnehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen.