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Abschnitt 1 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für Groß- und Millionenkredite

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Gängige Aktienindizes im Sinne dieser Verordnung sind AllOrds (Australien), BEL 20 (Belgien), DAX 30, MDAX und DAX 100 (Deutschland), HEX 20 (Finnland), CAC 40 (Frankreich), FTSE 100 (Großbritannien), Hang Seng (Hong Kong), MIB 30 (Italien), Nikkei 225 (Japan), TSE 35 (Kanada), AEX und EOE 25 (Niederlande), ATX (Österreich), BLV 30 (Portugal), OMX (Schweden), SMI (Schweiz), Strait Times (Singapur), IBEX 35 (Spanien), NASDAQ 100 und S&P 500 (USA). Das Bundesaufsichtsamt kann weitere Aktienindizes als gängig einstufen; die Erweiterung ist öffentlich bekanntzugeben. Für die Bekanntgabe genügt die Veröffentlichung im Internet unter "http://www.bakred.de" unter Angabe des Datums der Erweiterung.

(2) Geschäftsschluß im Sinne dieser Verordnung ist täglich um 24:00 Uhr MEZ/MESZ. Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts, das international tätig ist, einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Handelsaktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

(3) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieser Verordnung sind die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank), die Internationale Finanz-Corporation (IFC), die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Interamerikanische Entwicklungsbank (IADB), die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB), die Asiatische Entwicklungsbank (AsDB), die Karibische Entwicklungsbank (CDB), die Nordische Investitionsbank (NDB), der Wiedereingliederungsfonds des Europarats, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und der Europäische Investitionsfonds (EIF).

(4) Eine Patronatserklärung im Sinne dieser Verordnung ist eine Willenserklärung, die das Institut verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines anderen Unternehmens sicherzustellen.

(5) Qualifizierte Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), für die aufsichtlich ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro und mindestens zwei Geschäftsleiter vorgegeben sind und die

1.
als Handelsbuchinstitute im Sinne des KWG beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz im Inland haben,

2.
nach den Vorschriften der Kapitaladäquanzrichtlinie beaufsichtigt werden, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, oder

3.
einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem Aufsichtssystem für Handelsbuchinstitute nach dem KWG gleichwertig ist, sofern sie ihren Sitz in einem Drittstaat haben.

(6) Treuhandkredite im Sinne dieser Verordnung sind Geld- oder Sachdarlehen, die ein Institut aus Mitteln, die ihm ein Dritter zur Verfügung stellt, im eigenen Namen für fremde Rechnung gewährt, unter der Voraussetzung, daß sich die Haftung des Treuhänders auf die ordnungsmäßige Verwaltung der Darlehen und die Abführung der Zins- und Tilgungsleistungen beschränkt.


§ 2 Bemessungsgrundlage



Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 14 KWG sind bei

1.
den Bilanzaktiva nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KWG der Buchwert zuzüglich Einzelwertberichtigungen und abzüglich der Posten wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus Leasingverträgen bis zu den Buchwerten der diesen zugehörigen Leasinggegenstände,

2.
Swap-Geschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes,

3.
sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften und den für sie übernommenen Gewährleistungen der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende, zum aktuellen Marktpreis umgerechnete Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes,

4.
Patronatserklärungen und vergleichbaren Globalgarantien die Kredite des patronierten Unternehmens ohne die Kredite an das Institut, abzüglich des eingezahlten Kapitals und der ausgewiesenen Rücklagen des patronierten Unternehmens,

5.
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensgeber ist, der Buchwert der Wertpapiere,

6.
Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften, bei denen das Institut der Pensions- oder Darlehensnehmer ist, der übertragene Geldbetrag oder der Buchwert der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheit,

7.
den anderen außerbilanziellen Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG der Kapitalbetrag, für den das Institut einzustehen hat, in Ermangelung eines solchen der Buchwert.


§ 3 Umrechnung von Fremdwährungen



Auf fremde Währung lautende Beträge sind zum aktuellen Devisenkurs in Euro umzurechnen. Für die Zwecke des Satzes 1 sind die von der Europäischen Zentralbank ermittelten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurse, für die anderen Währungen die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen zugrunde zu legen. Statt des aktuellen Kurses darf das Kreditinstitut bei der Umrechnung von Beteiligungen einschließlich Anteilen an verbundenen Unternehmen, die es nicht als Bestandteil seiner Fremdwährungsposition behandelt, den zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgeblichen Devisenkurs anwenden.


§ 4 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags



(1) Die Beträge, mit denen Swap-Geschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte sowie die für sie übernommenen Gewährleistungen als Kredite nach den §§ 13 bis 14 KWG anzurechnen sind (Kreditäquivalenzbeträge), sind vorbehaltlich des Absatzes 2 nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind die in Satz 1 genannten Kredite mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, vermehrt um den Zuschlag nach der Tabelle 1 als Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung; der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien, welche die Tabelle aufzeigt, ist der höchste einschlägige Vomhundertsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.

Tabelle 1
RestlaufzeitZinsbezogene
Geschäfte
Währungskurs- und
goldpreisbezogene
Geschäfte
Aktienkurs-
bezogene
Geschäfte
Edelmetallpreis-
bezogene
Geschäfte
Geschäfte mit
sonstigen
Preisrisiken
bis 1 Jahr0,0 v.H.1,0 v.H.6,0 v.H.7,0 v.H.10,0 v.H.
über 1 Jahr
bis 5 Jahre
0,5 v.H.5,0 v.H.8,0 v.H.7,0 v.H12,0 v.H.
über 5 Jahre1,5 v.H.7,5 v.H.10,0 v.H.8,0 v.H.15,0 v.H.


(2) Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden

1.
Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober 1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte,

2.
die Stellen, die nicht den Großkreditvorschriften nach dem KWG unterliegen, sowie

3.
mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes, die widerruflich ist, die Zweigstellen von ausländischen Instituten, die unter eine Rechtsverordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet.

Die Wahl darf für genau bestimmte und eindeutig abgegrenzte Teilbereiche unterschiedlich ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann nach verschiedenen Finanzprodukten oder nach unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Bereichen des Instituts erfolgen. Das Institut darf jederzeit von der Laufzeit- zur Marktbewertungsmethode übergehen. Bei Anwendung der Laufzeitmethode sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Geschäfte und Gewährleistungen mit laufzeitbezogenen Vomhundertsätzen der für sie nach § 2 Nr. 2 oder 3 maßgeblichen Bemessungsgrundlage anzurechnen. Die laufzeitbezogenen Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 1 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert,

2.
sofern der potentielle Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von sonstigen Preisen beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 2 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 3 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 1 vom Hundert.

(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift ist:

1.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil,

2.
die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere,

3.
die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei

a)
Zins-Futures,

b)
Zinsausgleichsvereinbarungen,

c)
Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere,

d)
Zinsoptionen,

e)
Terminvereinbarungen auf Zinsswaps,

f)
Optionen auf den Abschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

g)
von Geschäften nach Buchstaben a bis f abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen,

4.
die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten, insbesondere bei

a)
Zinsswaps mit Festzinsteil,

b)
Währungsswaps,

c)
Zins-/Währungsswaps,

d)
anteils- und warenpreisbezogenen Swaps,

e)
Devisentermingeschäften,

f)
Edelmetalltermingeschäften,

g)
Aktientermingeschäften,

h)
nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften,

i)
Warentermingeschäften,

j)
Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie

k)
von Geschäften nach den Buchstaben a bis i abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, sofern sie nicht bereits unter Nummer 3 Buchstabe g fallen.


§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es

1.
mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt,

2.
sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,

3.
über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann,

4.
seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat,

5.
dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat und

6.
sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.

Sind die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 feststellt.


§ 6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd



Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß

1.
im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein,

2.
sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung),

3.
dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt.

Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung hat.


§ 7 Berechnung der Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen



(1) Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode darf der potentielle Eindeckungsaufwand mit dem Betrag angesetzt werden, der sich aus einer Aufrechnung auf der Grundlage der Aufrechnungsvereinbarung ergeben würde. An die Stelle der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 einzeln zu ermittelnden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung tritt ein einheitlicher Zuschlag Z, der nach der Gleichung

Z = 0,4 x S + 0,6 x V x S

zu berechnen ist. Dabei ist S die Summe der bei einer Einzelbetrachtung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzuwendenden Zuschläge für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. V ist nach der Gleichung

V = N / B

zu berechnen, wobei

1.
N die Differenz der Summe der Bewertungsgewinne, gemessen an der Summe der Bewertungsverluste der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte ist, und

2.
B die Summe der Bewertungsgewinne ist; wenn N negativ ist, ist V mit Null anzusetzen.

Bei derivativen Geschäften mit Kreditinstituten oder anderen Kreditnehmern, für die im Rahmen der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenzen eine laufzeitabhängige Gewichtung vorgegeben ist, steht es dem Institut frei,

1.
die Geschäfte entweder nur innerhalb des jeweiligen Laufzeitbereichs zu verrechnen und auf den jeweils daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag den Gewichtungssatz des jeweiligen Laufzeitbereichs anzuwenden oder

2.
die Geschäfte über alle Laufzeitbereiche zu verrechnen und den daraus abgeleiteten ermäßigten Kreditäquivalenzbetrag mit dem höchsten einschlägigen Gewichtungssatz auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen.

Bei Devisentermingeschäften oder anderen vergleichbaren Geschäften, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Geldströmen entspricht, darf, soweit den aus derartigen Verträgen begründeten Ansprüchen gegenläufige Verpflichtungen in derselben Währung und mit demselben Fälligkeitstermin gegenüberstehen (kongruente Geschäfte), zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, so dürfen bei Anwendung der Laufzeitmethode gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 6 ermäßigte Vomhundertsätze angewendet werden. Die ermäßigten Vomhundertsätze betragen,

1.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich auf der Änderung von Zinssätzen beruht, bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr 0,35 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 0,75 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert,

2.
sofern der Eindeckungsaufwand ausschließlich oder teilweise auf der Änderung von Währungskursen oder des Goldpreises beruht, bei einer Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr 1,5 vom Hundert, von mehr als einem Jahr 2,25 vom Hundert für jedes volle und nicht vollendete Jahr, abzüglich 0,75 vom Hundert.

Bei kongruenten Geschäften darf zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf die Beträge abgestellt werden, die sich aus einer Verrechnung der gegenläufigen Ansprüche und Verpflichtungen ergeben; macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind die ermäßigten Vomhundertsätze des Satzes 2 nicht anzuwenden.

(3) Das Institut darf in die Verrechnung nach Absatz 1 oder 2 Satz 3 Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als 15 Kalendertagen einbeziehen, wenn dies einheitlich für alle mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Geschäfte erfolgt. An der Einbeziehung ist auch dann festzuhalten, wenn sich dadurch der Anrechnungsbetrag erhöht.


§ 8 Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach Abschluß von Schuldumwandlungsverträgen



(1) Schließt ein Institut einen Schuldumwandlungsvertrag ab, darf es bei der Ermittlung des Kreditäquivalenzbetrags nach § 4 auf das nach der Schuldumwandlung verbleibende Schuldverhältnis abstellen, wenn es sich vor Abschluß des Vertrages von der Rechtswirksamkeit der Schuldumwandlung nach allen berührten Rechtsordnungen überzeugt hat und über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es den Abschluß des Schuldumwandlungsvertrags im Streitfall beweisen kann.

(2) Ein Schuldumwandlungsvertrag im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das auf Grund eines Swapgeschäftes oder anderen als Festgeschäft oder Recht ausgestalteten Termingeschäftes bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, daß die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Ist eine ausländische Rechtsordnung berührt, hat das Institut seine Überzeugungsbildung auf ein geeignetes Rechtsgutachten zu stützen. Es hat das Rechtsgutachten dem Bundesaufsichtsamt auf dessen Verlangen vorzulegen.


§ 9 Anrechnungsmäßige Verrechnung gegenläufiger Positionen innerhalb einzelner Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte



(1) Ein Institut darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte ermäßigt anrechnen in Höhe des

1.
Überschusses der Marktpreise der in Pension gegebenen oder verliehenen Wertpapiere über die Summe der als Kaufpreise oder Sicherheiten erhaltenen Geldbeträge und der Marktpreise der erhaltenen Wertpapiersicherheiten und

2.
des Überschusses der Summe der als Kaufpreis gezahlten oder als Sicherheit übertragenen Geldbeträge und der Marktpreise der bestellten Wertpapiersicherheiten über den Marktpreis der in Pension genommenen oder als Darlehen erhaltenen Wertpapiere.

(2) Die Ermittlung des Kreditbetrags von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften nach Absatz 1 ist nur statthaft, wenn

1.
die Wertpapiere täglich zum Marktpreis bewertet werden,

2.
die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepaßt werden,

3.
bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden und

4.
der Vertrag dem Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht gibt, das Wertpapierpensionsgeschäft oder das Wertpapierdarlehensgeschäft durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus der Vereinbarung durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden.

Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder bestimmte Zeit insgesamt ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 feststellt oder wenn ihm Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß das Institut Scheingeschäfte getätigt hat, um in den Genuß einer günstigeren Anrechnung zu kommen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechte in Pension oder als Darlehen gegeben oder als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.


§ 10 Netting von Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäften



(1) Sind Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäfte in einem gebräuchlichen oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlenen Rahmenvertrag zusammengefaßt, dessen Vertragstext

1.
sicherstellt, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß die gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen aus diesen Geschäften unter Berücksichtigung der Marktpreise der Wertpapiere zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung verrechnet werden und

2.
dem Institut das Recht gibt, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 1 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt,

kann die einheitliche Ausgleichsforderung, die dem Institut bei einer Verrechnung zum Zeitpunkt des Geschäftsschlusses zustehen würde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 bis zum nächsten Geschäftsschluß als Kreditbetrag angesetzt werden.

(2) Ein Institut darf das Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 nur anwenden, wenn es

1.
sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat,

2.
seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrages und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat und

3.
dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrages, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat.

Sind die in Satz 1 Nr. 3 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren des Absatzes 1 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der dort genannten Vereinbarung hat. Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 feststellt.


§ 10a Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte



(1) Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind, darf das Institut sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuß der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, daß das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. Die Verrechnungsmöglichkeit nach Satz 1 besteht auch, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann.

(2) Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten ist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Entdeckungsaufwand anzurechnen, der der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Falls das Termingeschäft in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungsaufwand.

(3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur statthaft, wenn

1.
die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum Marktpreis bewertet werden,

2,

die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepaßt werden,

3.
bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitlichen Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden und

4.
das Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, die den besicherten Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Geschäften und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden.

(4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder auf bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift feststellt.


§ 11 Bestimmung des Kreditnehmers



Für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG ist Kreditnehmer bei

1.
Forderungen der Forderungsschuldner,

2.
Unternehmensanteilen, auch bei Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

3.
Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,

4.
Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,

5.
Wertgarantien für Unternehmensanteile, einschließlich Anteilen an Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften, das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,

6.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,

7.
Optionsrechten der Stillhalter,

8.
Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,

9.
Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,

10.
als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent.

Bei Krediten, die unter keine der unter Satz 1 aufgeführten Fallgruppen fallen, ist der Kreditnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der in Satz 1 getroffenen Wertungen zu bestimmen.


§ 12 Treuhandkredite



Bei Treuhandkrediten berücksichtigt nur der Treugeber, der die Mittel dem Treuhänder zur Durchleitung an den Endkreditnehmer zur Verfügung stellt, den Kredit für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG, und zwar als Kredit an den Endkreditnehmer.


§ 13 Anlagen in Investmentfonds



(1) Bei Anlagen eines Instituts in Sondervermögen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft ist für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG das Sondervermögen als Kreditnehmer anzusehen (Basisansatz). Das Institut kann sich statt des Basisansatzes für einen Alternativansatz entscheiden, nachdem es das Sondervermögen nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß in dessen Vermögensgegenstände zerlegt und diese nach Maßgabe seines Anteils (Buchwert) an dem Sondervermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite zurechnet. Das Wahlrecht nach Satz 2 setzt voraus, daß

1.
die Kapitalanlagegesellschaft die aktuelle Zusammensetzung des Sondervermögens für das Institut auf Abruf bereithält und

2.
das Institut sich zeitnah über die aktuelle Fondszusammensetzung durch die Kapitalanlagegesellschaft informieren läßt.

Macht das Institut von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch, hat es seinen Großkredit- und Millionenkreditmeldungen, einschließlich der Angabe des Verschuldungshöchststandes, die jeweils aktuelle Fondszusammensetzung nach dem Stand täglich bei Geschäftsschluß zugrunde zu legen. Solange das Institut sicherstellt, daß die in Frage kommenden Großkredite auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fondszusammensetzung nicht 80 vom Hundert der gegenüber dem betreffenden Kreditnehmer geltenden Großkrediteinzelobergrenze, Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze oder Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze überschreiten, darf es bei den Meldungen für die Zeit zwischen zwei Monatsultima die Fondszusammensetzung per letztem Monatsultimo zugrunde legen; Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäftsschluß. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 2 kann fondsweise unterschiedlich, muß jedoch für die Großkredit- und Millionenkreditmeldungen einheitlich ausfallen. Eine Rückkehr zum Basisansatz kann nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes erfolgen.

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann das Institut bezüglich eines oder mehrerer Sondervermögen vom Alternativansatz ausschließen, wenn es die Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt sieht, die revisionstechnische Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet gewesen ist oder das Verfahren die Risikosituation unzureichend abbildet. Es kann das Institut vom Alternativansatz insgesamt ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwendung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.


§ 14 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung des Bundesaufsichtsamtes



Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag eines Instituts in besonders gelagerten Ausnahmefällen widerruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer,

1.
die durch einen Dritten in einer Weise garantiert werden, die einer Selbstschuld materiell gleichwertig ist, oder

2.
für die eine Sicherheit bestellt worden ist, die das Institut materiell so stellt, als ob der Schuldner aus der Sicherheit die Rückführung des Kredits direkt schuldete,

für die Zwecke der §§ 13 bis 14 KWG statt des Kreditnehmers den Garanten oder Schuldner aus der Sicherheit als Kreditnehmer bestimmen.


§ 15 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen



(1) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, reichen jeweils eine Ausfertigung der nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen dem Prüfungsverband oder Verband ein. Die Prüfungsverbände und Verbände reichen ihre Stellungnahme, bei Sparkassen einschließlich der Stellungnahme der Prüfungsstelle, zu den Anzeigen in dreifacher Ausfertigung der Hauptverwaltung der für das betroffene Kreditinstitut jeweils zuständigen Landeszentralbank ein.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die AKA Ausfuhrkredit-GmbH und die Liquiditäts-Konsortialbank GmbH haben die nach dieser Verordnung einzureichenden Anzeigen bei der Dienststelle des Direktoriums der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25, 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25, 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.