§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.