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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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Unterabschnitt 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite

Unterabschnitt 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten

§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte



(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu bilden aus

1.
den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und

2.
den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften.

(2) Bemessungsgrundlage ist bei den Stillhalterverpflichtungen aus Optionsgeschäften der effektive Kapitalbetrag oder in Ermangelung eines solchen der aktuelle Marktpreis des Geschäftsgegenstandes. Für die Bemessung der anderen Positionen gilt § 2; die §§ 4 bis 7 sind nicht anzuwenden.


§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs



Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.


§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG



Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.