Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach §
2 Abs. 11 Satz 1 bis 3
KWG festgestellt wird. Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für das Bundesaufsichtsamt und die zuständige Zweiganstalt der Landeszentralbank auf Abruf vorzuhalten.