Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluß nach Maßgabe des Vordrucks gemäß Anlage
3 der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank anzuzeigen. Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
§ 15 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen ... einzureichen. (3) Die Institute sollen die Anzeigen nach den §§ 25 , 30, 45 und 50 den bankaufsichtlichen Einreichungsstellen im papierlosen Einreichungsverfahren zur ... kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 25 , 30, 45 und 50 sowie den Vordrucken gemäß den Anlagen 1 bis 3 abgewichen werden, soweit ...