(1) Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des §
37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt noch nicht abgewickelt ist, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Marktpreis eines Eindeckungsgeschäftes und dem vereinbarten Abrechnungspreis nach Maßgabe des einschlägigen Gewichtungssatzes der Spalte A der Tabelle 2. Abweichend von dem Standardverfahren kann das Institut nach einheitlicher Wahl hinsichtlich aller Kreditnehmer in einem vereinfachten Verfahren das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko so berechnen, daß es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen fünf und fünfundvierzig Geschäftstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet worden ist, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der Tabelle 2 multipliziert. Ab dem sechsundvierzigsten Geschäftstag nach dem festgesetzten Termin geht die Preisdifferenz in beiden Verfahren in voller Höhe in die Handelsbuch-Gesamtposition des Instituts ein.
Tabelle 2
Anzahl der Geschäftstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin | Spalte A (in v.H.) | Spalte B (in v.H.) |
5 - 15 | 8 | 0,5 |
16 - 30 | 50 | 4,0 |
31 - 45 | 75 | 9,0 |
46 und mehr | 100 | Anwendung nicht mehr zulässig |
(2) Die Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 hat für alle Kreditnehmer einheitlich zu erfolgen. Ein Verfahrenswechsel ist nur mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes zulässig.