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§ 37 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 37 Handelsbuch-Gesamtposition



Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus

1.
der emittentenbezogenen Nettokaufposition (§ 38),

2.
dem Kreditäquivalenzbetrag der Swap-Geschäfte und sonstigen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäfte mit dem Kreditnehmer (§§ 4, 7 und 8),

3.
dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko (§ 39),

4.
dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko (§ 40),

5.
dem Kreditbetrag der Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte (§ 41) und

6.
den Forderungen auf der Grundlage von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.



 

Zitierungen von § 37 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GroMiKV Emittentenbezogene Nettokaufposition
...  Die emittentenbezogene Nettokaufposition im Sinne des § 37 Nr. 1 ist die Differenz der emittentenbezogenen Kaufposition gemessen an der emittentenbezogenen ...
§ 39 GroMiKV Kreditnehmerbezogenes Abwicklungsrisiko
... Das kreditnehmerbezogene Abwicklungsrisiko im Sinne des § 37 Nr. 3 ist bei einem Handelsbuchgeschäft, das nach dem vereinbarten Erfüllungszeitpunkt ...
§ 40 GroMiKV Kreditnehmerbezogenes Vorleistungsrisiko
...  Das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 errechnet sich aus den Vorleistungen, die das Institut dem Kreditnehmer im Rahmen von ...
§ 41 GroMiKV Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte
... Kreditbetrag nach § 37 Nr. 5 bemißt sich nach § 2 Nr. 5 und 6 und den §§ 9 und 10. § 10 ist mit ...
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... Tabelle 4 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 37 Nr. 1 in instrumentspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 der ... v.H. 7 Handelsbuchteilpositionen des § 37 Nr 2 bis 6 8 v.H. Tabelle 4  ...