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§ 47 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 47 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze



(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. § 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.

(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.

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