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§ 33 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 33 Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze



(1) Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Großkrediteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamtobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen; § 30 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluß auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.

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Zitierungen von § 33 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 GroMiKV Anzeige der unerlaubten Überschreitung einer Großkreditobergrenze
... Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. § 33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Überschreitung der ...