(1) Überschreitet ein Handelsbuchinstitut eine Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. §
33 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.