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§ 1 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Zuchtbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;

2.
Aufzuchtbetrieb:

ein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis zur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion aufgezogen werden;

3.
Brüterei:

eine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens 1.000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität von weniger als 1.000 Eiern im Falle des Zukaufs von Eiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben;

4.
Laboratorium:

eine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die nach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist;

5.
Salmonellen:

Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium, ausgenommen Impf-Stämme;

6.
Betriebsabteilung:

Teil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte Haltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor

1.
Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amtlichen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei Salmonellen festgestellt worden sind;

2.
Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt worden sind.

 
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