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§ 2 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Impfungen



(1) Der Inhaber eines Aufzuchtsbetriebes hat die Hühner seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausreichende Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen und den eingesetzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen. Diese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.

(3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1, zuwiderhandelt.  ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht ... 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...