Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.04.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Hühner-Salmonellen-Verordnung (HühnSalmV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 11.04.2001 BGBl. I S. 543; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Geltung ab 22.04.1994; FNA: 7831-1-43-63 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 3 Betriebseigene Kontrollen



(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat dafür zu sorgen, dass in seinem Betrieb Untersuchungen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. Alle acht Wochen führt die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle der vom Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei zu diesem Zeitpunkt durchzuführenden Untersuchung eine amtliche Untersuchung auf Salmonellen durch.

(2) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 3 Hühner-Salmonellen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HühnSalmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HühnSalmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HühnSalmV Mitteilungspflicht
... Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber diesen Verdacht ...
§ 9 HühnSalmV Schutzmaßregeln bei Salmonella gallinarum pullorum
... Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen durch Salmonella gallinarum pullorum ...
§ 11 HühnSalmV Ordnungswidrigkeiten
...  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt, 2.  ... lässt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Abs. 2 Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geflügelfleischhygiene-Verordnung (GFlHV)
neugefasst durch B. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Anlage 1 GFlHV (zu den §§ 2, 4 bis 8 und 16)
... der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen gemäß den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) in der jeweils ...